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Gewerbelärm

Lärm von Industrie- und Gewerbebetrieben

Als Industrie- und Gewerbelärm wird sowohl der Lärm von Industriebetrieben als auch der von Handwerksbetrieben und anderen gewerblichen Betrieben bezeichnet. Bei Gewerbe- und Industriebetrieben wird gemäß § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit der 4. Verordnung (4. BImSchV) zwischen genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen unterschieden. Das Genehmigungsverfahren für genehmigungsbedürftige Anlagen ist in der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) beschrieben.

Eine Einschätzung der Lärmsituation durch die Industrie und die Häfen im Land Bremen kann außerdem anhand der Karten nach der Umgebungslärmrichtlinie erfolgen.

Beurteilung von Lärmimmissionen

Die Beurteilung aller Gewerbe- und Industrielärmimmissionen ist in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) geregelt.

Sie sieht folgende Immissionsrichtwerte außerhalb von Gebäuden vor:







Beispiel
Nutzung
Tag 6-22 Uhr
Nacht 22-6 Uhr
in Industriegebieten
70 dB (A)
70 dB (A)
in Gewerbegebieten
65 dB (A)
50 dB (A)
in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten
60 dB (A)
45 dB (A)
in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten
55 dB (A)
40 dB (A)
in reinen Wohngebieten
50 dB (A)
35 dB (A)
Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten
45 dB (A)
35 dB (A)

Allgemeine und weitere Erklärungen zum Lärm finden Sie auf der Fachinformationsseite.

Kontakt

Für genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist zuständig:

Gewerbeaufsichtsamt des Landes Bremen

Parkstraße 58/60
28209 Bremen

+49 421 361-6260
+49 421 361-6522
E-Mail