Als Industrie- und Gewerbelärm wird sowohl der Lärm von Industriebetrieben als auch der von Handwerksbetrieben und anderen gewerblichen Betrieben bezeichnet. Bei Gewerbe- und Industriebetrieben wird gemäß § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit der 4. Verordnung (4. BImSchV) zwischen genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen unterschieden. Das Genehmigungsverfahren für genehmigungsbedürftige Anlagen ist in der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) beschrieben.
Eine Einschätzung der Lärmsituation durch die Industrie und die Häfen im Land Bremen kann außerdem anhand der Karten nach der Umgebungslärmrichtlinie erfolgen.
Die Beurteilung aller Gewerbe- und Industrielärmimmissionen ist in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) geregelt.
Sie sieht folgende Immissionsrichtwerte außerhalb von Gebäuden vor:
Nutzung | Tag 6-22 Uhr | Nacht 22-6 Uhr |
---|---|---|
in Industriegebieten | 70 dB (A) | 70 dB (A) |
in Gewerbegebieten | 65 dB (A) | 50 dB (A) |
in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten | 60 dB (A) | 45 dB (A) |
in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten | 55 dB (A) | 40 dB (A) |
in reinen Wohngebieten | 50 dB (A) | 35 dB (A) |
Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten | 45 dB (A) | 35 dB (A) |
Allgemeine und weitere Erklärungen zum Lärm finden Sie auf der Fachinformationsseite.
Für genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist zuständig:
Für genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen wenden Sie sich bitte an das Gewerbeaufsichtsamt. weiter