Haben Sie eine schädliche Bodenveränderung, eine Altlast oder eine Umweltbeschwerde zu melden, wenden Sie sich an die zuständige Bodenschutzbehörde.
Nach dem Bremischen Bodenschutzgesetz § 3 (1), sind konkrete Anhaltspunkte oder Umstände, die den Verdacht auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast nahe legen (zum Beispiel bei Baumaßnahmen festgestellte Verunreinigungen), unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Diese Pflicht trifft jeden, der im Bundes-Bodenschutzgesetz als „Pflichtiger“ benannt ist. Das Referat Bodenschutz und Altlasten der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft bzw. das Umweltschutzamt beim Magistrat Bremerhaven steht Ihnen für die Meldung zur Verfügung.
Bestehen konkrete Anhaltspunkte oder Umstände, die den Verdacht auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast nahelegen, so muss dies vom Meldepflichtigen gemeldet werden.
Meldepflichtig sind insbesondere:
Bei Baumaßnahmen, Baugrundsondierungen, Ausschachtungen oder ähnlichen Eingriffen in den Untergrund obliegt die Mitteilungspflicht auch dem Bauherrn.
Wird bei Baumaßnahmen ein Unternehmen mit der Untersuchung des Baugrunds beauftragt, so ist der Bauleiter, Gutachter beziehungsweise der verantwortliche Unternehmer verpflichtet, den Auftraggeber über einen Verdacht auf schädliche Bodenveränderung oder Altlast zu informieren und ihn auf seine Mitteilungspflicht gegenüber der Bodenschutzbehörde hinzuweisen.
Die örtliche Zuständigkeit der verantwortlichen Dienststellen (siehe „Zuständige Dienststelle“) ist unbedingt zu beachten.
Aktualisiert am 30.07.2024