Wer Wirbeltiere der besonders geschützten Arten hält, muss der zuständigen Behörde unverzüglich nach Beginn der Haltung den Bestand der Tiere melden.
Ebenso muss jeder Zu- und Abgang sowie eine Kennzeichnung der Tieren unverzüglich und schriftlich angezeigt werden.
Nicht meldepflichtig sind somit beispielsweise Vogelspinnen und Skorpione, da diese nicht zu den Wirbeltieren zählen – sie zählen jedoch zu den gefährlichen Tiere.
Wer in Bremen Tiere gefährlicher Arten (Giftschlangen, Giftspinnen, Riesenschlangen und andere) hält, hat zusätzlich beim Ordnungsamt Bremen
beziehungsweise beim Magistrat der Stadt Bremerhaven, Bürger- und Ordnungsamt
eine Genehmigung zum Halten gefährlicher Tiere zu beantragen.
Für Tiere der in Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung (pdf, 10.6 KB) aufgeführten Arten gilt die Meldepflicht nicht.
Nicht meldepflichtig sind beispielsweise:
Pfirsichköpfchen | Agapornis fischeri |
Rußköpfchen | Agapornis nigrigensis |
Schwarzköpfchen | Agapornis personatus |
Rosenköpfchen | Agapornis roseicollis |
Tarant-Unzertrennlicher | Agapornis taranta |
Schönsittich | Neophema pulchella |
Glanzsittich | Neophema splendida |
Großer Alexandersittich | Psittacula eupatria |
Grüner Leguan | Iguana iguana |
Königspython | Python regius |
Abgottschlange | Boa constrictor constrictor |
Kaiserboa | Boa constrictor imperator |
Madagaskar-Taggecko | Phelsuma madagascariensis |
Goldstaub-Taggecko | Phelsuma laticauda |
Axolotl | Ambystoma mexicanum |
Goldbaumsteiger | Dendrobates auratus |
Störartige | Acipenseriformes spp. |
Die Meldepflicht betrifft alle nicht gewerbsmäßigen HalterInnen von besonders geschützten Wirbeltieren und gilt sowohl für die abgebende Person (diese meldet das Tier ab) als auch für die Person, die das Tier übernimmt (diese meldet das Tier an).
Der Zoohandel unterliegt nicht der Meldepflicht. Wer gewerbsmäßig Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten erwirbt, be- oder verarbeitet oder in den Verkehr bringt, hat ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch mit täglichen Eintragungen zu führen.
Die Meldung muss Angaben enthalten über Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere.
Für Ihre Tierbestandsmeldung können Sie das Meldeformular (docx, 34 KB) verwenden.
Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz NLWKN
Göttinger Chaussee 76
30453 Hannover
Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.
Hier können Sie die
Hinweise zur Meldepflicht für besonders geschützte Tiere (pdf, 239.7 KB)
herunterladen.
Wer gewerbsmäßig Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten erwirbt, be- oder verarbeitet oder in den Verkehr bringt, hat ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch mit täglicher Eintragung zu führen; alle Eintragungen in das Buch sind in dauerhafter Form vorzunehmen.
Das Aufnahme- und Auslieferungsbuch ist nach dem Muster in Anlage 4 der Bundesartenschutzverordnung (pdf, 3.7 KB)zu führen.