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Geschützte Arten

Wildlebende Tiere und Pflanzen

Erdkröte

Wichtige Bestimmungen zum Artenschutz sind im Bundesnaturschutzgesetz zu finden.
Welche Schutzbestimmungen für bestimmte Arten gelten, richtet sich nach der jeweiligen Schutzkategorie dieser Tiere oder Pflanzen.
Es wird zwischen besonders geschützten Arten und solchen, die zusätzlich streng geschützt sind, unterschieden.
Besonders geschützt sind zum Beispiel alle europäischen Vogelarten, fast alle heimischen Säugetierarten, alle heimischen Amphibien und Reptilien, alle heimischen Libellen, Wildbienen- und Hummelarten und die Hornisse, viele Käfer- und Schmetterlingsarten sowie viele Pflanzenarten.
Grundsätzlich unterliegen nicht nur lebende oder vollständig erhaltene Tiere und Pflanzen den Schutzvorschriften, sondern auch tote Tiere und Pflanzen sowie Teile und Erzeugnisse von Tieren und Pflanzen.

Die besonders geschützten Tiere und deren Entwicklungsformen dürfen nicht gefangen, verletzt oder getötet werden, ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten dürfen nicht beschädigt, entnommen oder zerstört werden. Besonders geschützte Pflanzen dürfen nicht abgeschnitten, ausgegraben, beschädigt oder vernichtet werden.

Zu den besonders geschützten Arten gehören:

  • Arten der Anhänge A und B der EG-Verordnung 338/97
  • Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
  • alle europäischen Vogelarten
  • Arten, die in der Anlage 1, Spalte 2 der BArtSchV mit einem Kreuz (+) gekennzeichnet sind

Die streng geschützten Arten sind eine Teilmenge der besonders geschützten Arten.
Zu den streng geschützten Arten zählen diejenigen besonders geschützten Arten, die

  • in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind
  • im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführt sind
  • in Anlage 1, Spalte 3 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) mit einem Kreuz (+) gekennzeichnet sind.

Weitere Informationen zum Schutzstatus finden Sie unter
www.wisia.de