Hochwasserschutzanlagen müssen so hergestellt und erhalten werden, dass sie ihren Zweck erfüllen können. Grundsätzlich ist daher jede Nutzung oder Benutzung, die den Schutzzweck gefährden könnte, verboten, siehe § 74 des Bremischen Wassergesetzes (BremWG). Weiterhin ist es verboten, Anlagen mit weniger als zwanzig Metern Abstand zu einer Hochwasserschutzanlage zu errichten oder wesentlich zu ändern (§ 76 BremWG). Die Wasserbehörde kann jedoch eine Befreiung in widerruflicher Form erteilen, wenn das Verbot im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde, und die Befreiung mit den Belangen des Hochwasserschutzes vereinbar ist.
Hierzu finden Sie nachfolgend das erforderliche Antragsformular: