Kategorisierung, Getrennthaltung und Entsorgung von Altholz
Holz ist ein vielseitiger Werkstoff, der vorwiegend in der Möbelindustrie und im Baugewerbe eingesetzt wird. Aber auch in der Verpackungsindustrie und beim Transport von Gütern findet Holz als Material vielfach seine Anwendung, weil es leicht und trotzdem stabil und belastbar ist. Die Hölzer werden je nach Verwendungszweck sehr unterschiedlich vorbehandelt und sind gegebenenfalls mit unterschiedlichen Schadstoffen belastet. Insbesondere Hölzer, die nach ihrer Fertigstellung im Außenbereich eingesetzt werden, sind in der Regel mit chemischen Konservierungsstoffen vorbehandelt, die im Falle der Entsorgung zu beachten sind.
Holzprodukte, die nach ihrer Verwendung oder am Ende ihrer Haltbarkeit nicht mehr gebraucht werden oder Holzreste aus der Verarbeitung von Holz sind in Deutschland zwingend einer geordneten Entsorgung über eine dafür zugelassene Abfallbehandlungsanlage* zuzuführen. Die konkreten Regelungen für die Kategorisierung und Entsorgung von Altholz in Deutschland findet man in der Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholzverordnung -AltholzV) in der jeweils geltenden Fassung.
Diese Verordnung richtet sich an alle Erzeuger und Besitzer von Altholz, alle Betreiber von Anlagen, in denen Altholz verwertet oder beseitigt wird sowie an alle öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die Altholz verwerten oder beseitigen lassen.
Allgemein ausgedrückt: Alle diejenigen, die Produkte aus Holz oder deren Bearbeitungsreste verwerten oder beseitigen wollen, müssen die Vorgaben aus der AltholzV beachten.
In Bremen und in Bremerhaven gibt es bedingt durch die bremischen Häfen und den damit verbundenen Güterumschlag aber auch besonders viel Altholz bzw. Gebrauchtholz, das durch die Hersteller und Vertreiber von Konsumgütern oder die bremische Hafenwirtschaft beim Transport oder zur Ladungssicherung von Gütern verwendet wird und beim Umschlag auf andere Transportmedien nicht wiederverwendet werden.
Hierbei handelt es sich um sogenannte Verpackungs- und Stauhölzer die teilweise aus Nicht-EU-Ländern stammen oder unbekannter Herkunft sind und deren Kennzeichnung fehlt oder nach der Verwendung als Stauholz nicht mehr erkennbar ist.
Bei diesen nicht gekennzeichneten Importhölzern besteht die Gefahr, dass durch die verwendeten und nun zu entsorgenden Stau- und Verpackungshölzer Schädlinge oder Krankheiten eingeschleppt werden. Hier greift die Zuständigkeit des bremischen Pflanzenschutzdienstes, der beim Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen angesiedelt ist.
Aufgrund von Erfahrungen der Abfallüberwachungsbehörde, dass die in den Hafengebieten anfallenden Holzverpackungen und Stauhölzer zur Ladungssicherung aufgrund ihres Materialzustandes und ihrer Beschaffenheit oft von Privatpersonen für den Wiedereinsatz als Konstruktionsholz oder zur Verbrennung im heimischen Kamin genutzt werden, ist ein Merkblatt erstellt worden, welches die gesetzlichen Vorgaben speziell für die Entsorgung von Verpackungs- und Stauhölzern kurz und komprimiert zusammenfasst. Dieses Merkblatt steht als Download zur Verfügung (pdf, 338.3 KB).
An dieser Stelle möchten wir noch einmal darauf hinweisen, dass eine Weiter-verwendung oder Entsorgung dieser Hölzer im privaten Bereich nicht zugelassen ist (s. § 8 AltholzV).
Außerdem verweist das Merkblatt auf die in Bremen beim Pflanzenschutzdienst zuständigen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, die im Falle von nicht eindeutig zuzuordnenden Fremdhölzern aus dem Import angesprochen werden können.
* Entsprechende Anlagen können Sie über die Ansprechpartner bei der Abfallüberwachung erfragen.