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Förderung für Wärmeschutzmaßnahmen an bestehenden Wohngebäuden beantragen

Wenn Sie die Durchführung von Wärmeschutzmaßnahmen an einem bereits bestehenden Wohngebäude in Bremen oder Bremerhaven planen, können Sie beim Land Bremen einen Zuschuss dafür beantragen.

Zum Schutz des Klimas und wegen der Endlichkeit fossiler Energien fördert das Land Bremen die Durchführung von Wärmeschutzmaßnahmen an bestehenden Wohngebäuden. Ziel ist die dauerhafte erhebliche Senkung des Heizenergiebedarfs dieser Gebäude. Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung in Form eines Zuschusses.

Gefördert werden:

  • Dämmung von Außenwänden, Kellerdecken und Dächern und Dachböden,
  • Hochwärmedämmende Fenster,
  • Hydraulischer Abgleich des Heizungssystems,,
  • Umweltfreundliche Dämmmaterialien und Anstriche beim Wärmedämmverbundsystem.

Zudem werden Bauwillige, die mehrere Sanierungsmaßnahmen an ihrem Gebäude gleichzeitig vornehmen oder sich mit Nachbarn für eine Dämmung ihrer aneinander angrenzenden Gebäude-Außenwände und -Dächer zusammenschließen, mit einem finanziellen Bonus zusätzlich belohnt.

Mit dem erweiterten Förderspektrum wird die energieeffiziente Wohngebäudesanierung noch attraktiver, denn die bremische Förderung kann neben der Bundesförderung in Anspruch genommen werden, die die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) mit ihren Zuschuss- und Kreditprogrammen „Energieeffizient Sanieren“ anbietet

Voraussetzungen

Gefördert werden Maßnahmen an Gebäuden und an Eigentumswohnungen, die:

  • sich im Land Bremen befinden, 
  • vor dem 1. Januar 1995 erbaut wurden,
  • ganz oder teilweise zu Wohnzwecken dienen,
  • höchstens 12 Wohneinheiten haben.

Antragsberechtigt sind Privatpersonen als Gebäude-/ Wohnungseigentümer oder sonstige dinglich Verfügungsberechtigte (zum Beispiel Erbbauberechtigte).

Vorhaben können nur gefördert werden, wenn sie vor Zugang des Bewilligungsbescheides noch nicht begonnen wurden. Ein Vorhaben gilt als begonnen, sobald dafür entsprechende Lieferungs- und Leistungsverträge abgeschlossen worden sind; ausgenommen hiervon ist die für die Projektvorbereitung und –beschreibung erforderliche Planung – die Einholung von Kostenvoranschlägen gilt nicht als Beginn des Vorhabens.

Neben diesen allgemeinen Voraussetzungen sind bestimmte technische Voraussetzungen zu erfüllen, die der anhängenden Förderrichtlinie und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen zu entnehmen sind

Welche Unterlagen benötige ich?

  • ausgefülltes Antragsformular
  • Flächenberechnung zur Förderung von Wärmeschutz

    anhand einer Excel-Tabelle

Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau (Bewilligungsstelle) hat die „Bremer Modernisieren – BreMo GbR“ mit der Bearbeitung der Förderanträge beauftragt. Das anhängende Antragsformular für Ihr Vorhaben muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben an die folgenden Adressen geschickt werden:

Für Vorhaben in der Stadt Bremen:

Bremer Modernisieren - BreMo GbR
Postfach 10 72 25
28072 Bremen

Tel. 0421 - 835888-22
Di  bis Do von 10 bis 16 Uhr
E-mail: bremen@bremo.info

Für Vorhaben in der Stadt Bremerhaven:

Bremer Modernisieren - BreMo GbR
Lange Str. 6
26316 Varel

Tel. 0471 - 95 89 100
Di  bis Do von 10 bis 16 Uhr
E-mail: bremerhaven@bremo.info

Nach positiver Prüfung des Förderantrags erhält der Antragsteller vom Senator für Umwelt, Bau und Verkehr einen Zuwendungsbescheid. Erst nach dem Erhalt des Zuwendungsbescheids darf mit dem Vorhaben begonnen werden.

Rechtsgrundlagen

Weitere Hinweise

Bei der Förderung handelt es sich teilweise um einen quadratmeterbezogenen Zuschuss. Dem Förderantrag sind daher eine Berechnung der zu dämmenden Flächen sowie eine bemaßte Zeichnung/Skizze der Gebäudeflächen beizufügen. Für die Berechnung der zu dämmenden Flächen steht im Anhang eine Excel-Tabelle zur Verfügung. Alternativ kann auch eine selbst erstellte Tabelle verwendet werden, sofern der Rechengang anhand der vorzulegenden Zeichnung/Skizze nachvollziehbar bleibt.

Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung eines Zuschusses besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushalts-/ Förderungsmittel.

Nach § 5 des am 01. September 2012 in Kraft getretenen Gesetzes zur Durchsetzung eines Mindestlohns in Bremen (Landesmindestlohngesetz) vom 17.07.2012 (Brem.GBl. S. 300) gewähren die Freie Hansestadt Bremen und die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven Zuwendungen nur, wenn sich die Empfänger verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens den gesetzlich festgelegten Mindestlohn von zurzeit 11,13 € (brutto) je Zeitstunde zu zahlen.

Welche Fristen sind zu beachten?

Das Vorhaben muss innerhalb von 13 Monaten nach Erhalt des Zuwendungsbescheides abgeschlossen sein. Der Verwendungsnachweis über das durchgeführte Vorhaben muss spätestens 6 Monate nach Fertigstellung der Maßnahme dem Projektträger vorgelegt werden.

Wie lange dauert die Bearbeitung

Nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen maximal 2 Wochen.

Weitere Dienstleister

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