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Förderung für die Entsiegelung von Flächen beantragen

Planen Sie auf Ihrem Grundstück die Entsiegelung von Flächen, können Sie für diesen Zweck Förderung durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau beantragen.

Wenn Regenwasser besser versickern kann, fördert das die Erneuerung des Grundwassers und entlastet die Kanalisation. Vor diesem Hintergrund fördert dieSenatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau die Entsiegelung von Flächen als Beitrag zu einem nachhaltigen Umgang mit Regenwasser.

Gefördert wird die Entsiegelung von versiegelten (zum Beispiel überbauten oder wasserundurchlässig befestigten) Flächen und deren Umwandlung in unversiegelte Flächen (Vegetationsfläche) oder wasserdurchlässig befestigte Flächen (Teilentsiegelung beziehungsweise Belagsänderung). Die Entsiegelung muss zu einer vollständigen Entkopplung der Fläche von der Kanalisation führen. Das gesamte auf der entsiegelten Fläche anfallende Niederschlagswasser ist dezentral vor Ort zu versickern.

Gefördert werden bis zu einem Drittel der förderfähigen Kosten einer Anlage, höchstens jedoch 3.000 Euro. Die Förderhöhe pro Quadratmeter entsiegelter Fläche beträgt maximal 12,50 Euro. Bei unvorhergesehenen Mehrkosten während der Bauphase kann eine Nachbewilligung schriftlich beantragt werden. Die Gesamtförderung von 3.000 Euro darf jedoch nicht überschritten werden. Eigenleistungen bleiben bei der Förderung unberücksichtigt.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für eine Förderung sind, dass

  • sich das Grundstück in Bremen oder Bremerhaven befindet,
  • die zu entsiegelte Fläche größer als 10 Quadratmeter ist,
  • der Antragstellende Grund- und Gebäudeeigentümer ist oder sonst dinglich verfügungsberechtigt (zum Beispiel Erbbauberechtigte beziehungsweise Mieter mit Einverständniserklärung des Eigentümers),
  • das gesamte auf der entsiegelten Fläche anfallende Niederschlagswasser vor Ort versickern kann,
  • keine Boden- und Grundwassergefährdung als Folge der Entsiegelung entstehen und
  • die Maßnahme freiwillig ist, also keine gesetzliche Verpflichtung durchgeführt wird, wie etwa bei einer Auflage in der Baugenehmigung.

Das Förderprogramm Entsiegelung von Flächen wird im Auftrag der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau durch die Bremer Umwelt Beratung abgewickelt. Interessierte erhalten hier nach vorheriger Terminvereinbarung Beratung bei der Umsetzung von Vorhaben und Hilfe bei der Antragstellung. Zudem richten BürgerInnen das anhängende Antragsformular an diese Stelle (siehe Dienststelle).

Gegebenenfalls muss ein Nachweis über die fachgerechte Entsorgung der entfernten Materialien erbracht werden.

Die Gesamtfinanzierung der Anlage muss bei Antragstellung sichergestellt sein.

Mit der Maßnahme darf nicht vor Bewilligung der Förderung begonnen werden. Ausnahmen entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Antrag.

Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau prüft, ob die Maßnahme technisch, ökologisch und wirtschaftlich sinnvoll ist und stellt die förderfähigen Kosten (Baukosten einschließlich technischer Nebenkosten) fest. Die zu entsiegelnde Fläche kann vor und nach Durchführung der Maßnahme durch die Bewilligungsbehörde beziehungsweise durch eine von ihr beauftragte Stelle besichtigt werden.

Die Zuschüsse werden durch Bescheid bewilligt.

Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Fertigstellung der Anlage sowie nach Vorlage der Kostenbelege und nach Besichtigung der Anlage durch die Bewilligungsbehörde beziehungsweise einer von ihr beauftragten Stelle.

Weitere Hinweise

Entsiegelungsmaßnahmen werden nur gefördert, wenn entsprechende Mittel zur Verfügung stehen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Bei nicht sachgerechter Verwendung der Fördermittel können diese einschließlich Zinsen zurückgefordert werden. Werden entsiegelte Flächen innerhalb von 10 Jahren erneut versiegelt, können ausgezahlte Fördermittel zurückverlangt werden.

Die Förderung einer Maßnahme durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau schließt eine eventuell erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung nicht ein.

Bei einer vollständigen Entkopplung des Grundstücks sind die für die Abwasserbeseitigung zuständigen Unternehmen in Bremen beziehungsweise in Bremerhaven hierüber in Kenntnis zu setzen.

Nach § 5 des am 01. September 2012 in Kraft getretenen Gesetzes zur Durchsetzung eines Mindestlohns in Bremen (Landesmindestlohngesetz) vom 17.07.2012 (Brem.GBl. S. 300) gewähren die Freie Hansestadt Bremen und die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven Zuwendungen nur, wenn sich die Empfänger verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Ar-beitnehmern mindestens den gesetzlich festgelegten Mindestlohn von zurzeit 8,50 € (brutto) je Zeitstunde zu zahlen.

Welche Fristen sind zu beachten?

Der Anspruch auf Förderung erlischt nach 12 Monaten. Die Frist beginnt mit Datum des Bewilligungsbescheids. In begründeten Fällen kann diese Frist auf Antrag einmalig verlängert werden.

Weitere Dienstleister

Nachfolgend aufgeführte Stellen stehen außerhalb der bremischen Verwaltung, können Ihnen aber bei der Inanspruchnahme der Dienstleistung behilflich sein.
Die Angaben auf den verlinkten Darstellungen werden von den Dienstleistern selbst gepflegt und stehen nicht in der Verantwortung der bremischen Verwaltung.