Abfallentsorgungsanlagen sind Anlagen, in denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Die Errichtung und der Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen ist grundsätzlich zulassungsbedürftig.
Für die Zulassung von Deponien (Anlagen, in denen Abfälle endgültig abgelagert werden) sieht das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) gemäß § 35 Abs. 2 und 3 ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren vor. Für alle anderen Abfallentsorgungsanlagen richtet sich das Zulassungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Dieses schreibt für Anlagen, die in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen, ein bestimmtes Genehmigungsverfahren vor. So bedarf die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche Änderung einer ortsfesten Entsorgungsanlage zur zeitweiligen Lagerung oder Behandlung von Abfällen einer Genehmigung.
Mit dem Genehmigungsverfahren soll unter anderem sichergestellt werden, dass keine Schäden beispielsweise für Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser und Luft entstehen. Weiterhin sollen die Sicherheit der Anlage sowie der Arbeitnehmerschutz ausreichend gewährleistet werden. Im Genehmigungsverfahren werden darüber hinaus beispielsweise auch die Belange des Naturschutzes, des Gewässerschutzes und die des Bauordnungsrechts geprüft.
Ob für ein Vorhaben eine Genehmigung erforderlich ist, hängt von vielen Faktoren ab. So ist zunächst zu unterscheiden, ob eine Anlage neu geplant wird und damit einer Erstgenehmigung bedarf, oder ob eine bereits genehmigte Anlage geändert werden soll. Die Genehmigungspflicht kann sich auch ergeben, wenn zum Beispiel durch Kapazitätserweiterung eine bisher genehmigungsfrei betriebene Anlage nunmehr der Genehmigungspflicht unterliegt.
Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft ist die zuständige Behörde für die Zulassung von allen Abfallentsorgungsanlagen, die keine Verbrennungsanlagen sind und auch keine Anlagen nach Ziffer 8.4 des Anhanges 1 der 4. BImSchV.
Vorrangiges Ziel der Abfallwirtschaft ist es, das Entstehen von Abfällen zu verhindern. Kann das Entstehen von Abfällen nicht vermieden werden, sind sie ordnungsgemäß zu verwerten oder zu beseitigen. Dabei gilt es in erster Linie, Abfälle dem Wirtschaftskreislauf im Rahmen von Verwertungsmaßnahmen, zum Beispiel durch Recycling oder durch Verbrennen als Energieträger, wieder zuzuführen. Die Beseitigung, insbesondere die Ablagerung auf Deponien, soll auf ein Minimum reduziert werden.
Abfallentsorgungsanlagen werden mit dem Ziel betrieben, Abfälle zwischenzulagern und zu behandeln, um einen möglichst großen Anteil in den Stoffkreislauf zurückzuführen. Lediglich der nicht mehr nutzbare Stoffanteil wird behandelt, um ihn zu verbrennen oder auf Deponien abzulagern.
Im Land Bremen stehen für die ordnungsgemäße Entsorgung eine Vielzahl von Entsorgungsanlagen zur Verfügung. Eine Übersicht über diese Anlagen können sie über die folgenden Links erreichen.
Genehmigungen für Abfallentsorgungsanlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz
Planfeststellungen für Deponien nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz