Deponien sind Abfallentsorgungsanlagen, auf denen Abfälle dauerhaft abgelagert werden. Abfälle, die auf Deponien abgelagert werden, werden dem Wertstoffkreislauf dauerhaft entzogen. Durch den Betrieb von Deponien können langfristige Umwelteinwirkungen entstehen, weil der Betrieb unbefristet erfolgt.
Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Deponien ist ab einer bestimmten Größe im Rahmen eines Planfeststellungs- Plangenehmigungsverfahrens zuzulassen, um die Umwelteinwirkungen mit dem abfallwirtschaftlichen Nutzen einer Deponie gegeneinander abzuwägen. Erst wenn die Abwägung zugunsten der Errichtung ausfällt, darf die Deponie gebaut werden.
Das Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für Deponien wird – anders als das der übrigen Abfallentsorgungsanlagen – auf der Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und nicht auf der Grundlage des Bundesimmissionsschutzgesetzes durchgeführt.
Im § 35 Absatz 2 KrwG ist geregelt, dass die Errichtung und der Betrieb von Deponien sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes der Planfeststellung bedürfen. Für die Planfeststellung sind geeignete Unterlagen bei der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft einzureichen. Die Inhalte der Unterlagen sind dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und der Deponieverordnung zu entnehmen. Sie bestehen aus einem Antrag und weiteren Planunterlagen.
Der erste Verfahrensschritt besteht darin, mit der Planfeststellungsbehörde die Unterlagen für den sogenannten Scopingtermin abzustimmen. Der Scopingtermin dient dazu, die für die Prüfung durch die Fachbehörden notwendigen Unterlagen zu bestimmen. Nach der Einreichung des Antrags mit allen Unterlagen prüft die Planfeststellungsbehörde die Vollständigkeit der Unterlagen unter Hinzuziehung der einschlägigen Fachbehörden. Liegen die Antragsunterlagen vollständig vor, werden sie veröffentlicht. Die betroffene Öffentlichkeit kann Einwendungen erheben, die im Verfahren von der Behörde zu berücksichtigen sind und mit den Betroffenen erörtert werden. Anschließend erfolgt die Bearbeitung der Unterlagen und es wird ein Planfeststellungsbeschluss erstellt. Der Planfeststellungsbeschluss und die festgestellten Planunterlagen werden dem Antragsteller zugestellt und öffentlich ausgelegt. Gegen den Planfeststellungsbeschluss kann Klage bei dem Oberverwaltungsgericht Bremen eingelegt werden. Der Planfeststellungsbeschluss entfaltet eine sogenannte Konzentrationswirkung, so dass alle erforderlichen Genehmigungen mit wenigen Ausnahmen erteilt werden und vom Planfeststellungsbeschluss in einer Entscheidung gebündelt werden.
Die Rechtsgrundlagen für die Zulassung von Deponien sind im Abschnitt 3, in den Paragrafen 34 bis 44 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, in den Paragrafen 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und im Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetz festgelegt.