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Genehmigung für Abfallentsorgungsanlagen beantragen

Sie planen die Errichtung oder Änderung einer Abfallentsorgungsanlage? Dann müssen Sie sich ggf. bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung einholen.

Die Errichtung und der Betrieb von Abfallbehandlungs- und Abfallbeseitigungsanlagen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig.
Für Deponien gilt das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und ergänzend die Deponieverordnung (DepV). Für alle anderen Abfallbeseitigung- oder Abfallbehandlungsverfahren richtet sich das Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).

Eine Genehmigung kann erforderlich sein, wenn eine Anlage neu geplant, eine bereits genehmigte Anlage geändert oder eine Kapazitätserweiterung einer bisher genehmigungsfrei betriebenen Anlage vorgenommen wird.

Voraussetzungen

Für die Genehmigung werden benötigt:

  • schriftlicher Antrag
  • Zeichnungen und Erläuterungen

Für unwesentliche Änderungen der Anlage ist eine Anzeige erforderlich.

In der Freien Hansestadt Bremen wird für die Einreichung von Genehmigungsanträgen die ELiA-Anwendung verwendet. Das Programm und weitere nützliche Hinweise finden Sie auf der Internetseite der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen (siehe "Formulare / Immissionsschutz") (ggf. Link)

Neu geplante Anlage

Wenn eine Anlage neu errichtet und betrieben werden soll und diese als Anlage in der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) aufgeführt ist, ist ein Genehmigungsverfahren erforderlich. Dabei werden die Anlagenarten beschrieben sowie die Leistungsgrenzen und Anlagengrößen festgelegt, die für die Genehmigungsbedürftigkeit der Abfallentsorgungsanlagen maßgeblich sind. Wird beispielsweise eine bestimmte Mengenschwelle oder Anlagengröße nicht überschritten, ist eine Genehmigung nach dem BImSchG nicht erforderlich.

Änderung einer Anlage

Jede Veränderung an einer Anlage, die Auswirkungen auf Schutzgüter wie Menschen, Tiere, Pflanzen, Wasser oder Boden haben kann, ist anzeige- oder genehmigungsbedürftig. Handelt es sich um eine "wesentliche" Änderung im Sinne des § 16 BImSchG, ist ein entsprechendes Genehmigungsverfahren erforderlich. Andere Änderungen sind gemäß § 15 BImSchG vom Betreiber mindestens einen Monat vor Beginn der Maßnahme schriftlich oder elektronisch der zuständigen Genehmigungsbehörde anzuzeigen. Aufgrund der Auslegungsschwierigkeit, ob und mit welcher Intensität Auswirkungen auf Schutzgüter durch geplante Änderungen vorliegen können und ob es sich um eine wesentliche Änderung handelt, sollte im Vorfeld grundsätzlich Kontakt mit der zuständigen Behörde (siehe "Dienststelle") aufgenommen werden.
Soll eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie betrieben werden, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, ist ein Ausgangszustandsbericht vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens und oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist (§ 10 Absatz 1a BImSchG).

Teilgenehmigung, vorzeitiger Beginn, Vorbescheid

Diese Verfahren unterliegen besonderen Voraussetzungen, die in den §§ 8 bis 9 des BImSchG geregelt sind.
Für weitere Auskünfte über die Möglichkeiten dieser Verfahrensarten wenden Sie sich an die zuständigen Ansprechpersonen (siehe "Dienststelle").
Die 4. BImSchV sieht vor, dass bei bestimmten Genehmigungsverfahren die Öffentlichkeit beteiligt wird. Dies beinhaltet unter anderem die öffentliche Auslegung der Antragsunterlagen und die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen. In weiteren Fällen muss gegebenenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden.

Rechtsgrundlagen

Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (KrWG)
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG)
Gesetz zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Deponieverordnung (DepV)
Kostenverordnung der Umweltverwaltung (UmwKostV)

Wie lange dauert die Bearbeitung

Abhängig von:

  • der Art des Verfahrens (Großes Verfahren nach § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung, ggf. UVP- Prüfung und ggf. Anlage nach der Industrieemmissions-Richtlinie oder vereinfachtes Verfahren nach § 19 BImSchG)
  • Umfang der geplanten Maßnahme oder Änderung (je umfangreicher diese sind, desto größer z.B. die Anzahl der zu beteiligenden Fachbehörden)
  • Qualität der Antragsunterlagen

Welche Gebühren/Kosten fallen an?

  • siehe Kostenverordnung der Umweltverwaltung unter Rechtsgrundlagen

Hedda Steggewentz


Katharina Olschowski