Die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen des Gebäudeenergierechts bei der Errichtung sowie dem Ausbau, der Erweiterung von Gebäuden und bei bestimmten Änderungen wird in Bremen in einem eigenständigen, vom bauaufsichtlichen Vollzug unabhängigen Verfahren kontrolliert.
Mit dem am 1. November 2020 in Kraft getretenen Gebäudeenergiesetz (GEG) ist bundesweit die Erfüllungserklärung eingeführt worden, mit der bei der Errichtung sowie beim Ausbau oder Erweiterung und bei bestimmten Änderungen die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen nachgewiesen werden muss. Diese Regelung wird unverändert im Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) fortgeführt.
Wesentliches Element des Verfahrens bei der Errichtung von Gebäuden ist, dass von den Bauherrinnen oder Bauherren vor Baubeginn eine Sachverständige oder ein Sachverständiger für energiesparendes Bauen beauftragt werden muss. Diese oder dieser überwacht, ob die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden und stellt die Erfüllungserklärung aus. Für Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 und 2 ist ein vereinfachtes Verfahren möglich.
Bei dem Ausbau und der Erweiterung sowie bei bestimmten Änderungen von Gebäuden ist von der Bauherrin oder dem Bauherrn eine Person, die zur Ausstellung eines Energieausweises nach § 88 GModG berechtigt ist, mit der Ausstellung der Erfüllungserklärung zu beauftragen.
Bei der Ausstellung der Erfüllungserklärungen sind die im Amtsblatt (pdf, 1.2 MB) bekannt gemachten Mustervorlagen zu verwenden. Für ein ausfüllbares PDF-Dokument der Erfüllungserklärung können Sie die nachfolgenden Vordrucke verwenden:
| Vordruck | Anwendungsfall |
|---|---|
| Erfüllungserklärung 'Neubauten' (pdf, 27 KB) | bei der Errichtung von Gebäuden |
| Erfüllungserklärung 'Bestand' (pdf, 389.5 KB) | bei dem Ausbau, der Erweiterung und bestimmten Änderungen von Gebäuden |
Die ausgestellten Erfüllungserklärungen sind der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft in elektronischer Form (PDF) unter der E-Mail-Adresse geg@umwelt.bremen.de zuzusenden.
Für Änderungen an Gebäuden, für die keine Erfüllungserklärung erforderlich ist, sind für bestimmte Baumaßnahmen nach dem GModG private Nachweise verpflichtend, die von den ausführenden Fachfirmen zu erstellen sind. Im Land Bremen können Sie die bereitgestellten Vordrucke verwenden:
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem nachfolgenden Merkblatt:
Die Informationen aus dem Merkblatt gelten auch gegenüber dem aktuellen GModG.
Sachverständige für energiesparendes Bauen stellen nach der Prüfung von Unterlagen und der stichprobenartigen Überwachung der Bauausführung die Erfüllungserklärung nach der Errichtung von Nichtwohngebäuden und Wohngebäuden aus. Bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 kann dies auch durch Sachkundige erfolgen.
Sachverständige für energiesparendes Bauen werden auf ihre besondere fachliche Qualifikation geprüft, von der Ingenieurkammer zugelassen und in einer Liste veröffentlicht.
Weitere Informationen zur Anerkennung als Sachverständige für energiesparendes Bauen erhalten Sie auf dem Merkblatt der Ingenieurkammer Bremen.