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Betriebszeiten von Laubbläsern

Betrieb von Rasenmähern, Rasentrimmern und vergleichbaren Geräten

  • NICHT erlaubt an Werktagen in der Zeit von 13 bis 15 Uhr und 19 bis 7 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen
  • Regelungen gelten nicht in Gewerbe- und Industriegebieten
  • gewerblicher Einsatz auch zwischen 13 und 15 Uhr erlaubt

Betrieb von Motorkettensägen, Laubbläsern und Laubsammlern

  • NICHT erlaubt an Werktagen in der Zeit von 13 bis 15 Uhr und 17 bis 9 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen
  • Regelungen gelten nicht in Gewerbe- und Industriegebieten
  • gewerblicher Einsatz auch zwischen 13 und 15 Uhr erlaubt, sofern ein Umweltzeichen nach Verordnung (EG) Nr. 66/2010 vorhanden ist

Zuständige Behörde
Für die Einhaltung der Betriebszeiten sind die Ortspolizeibehörden zuständig.

Rechtsgrundlage/Vorschriften
Bremisches Immissionsschutzgesetz
Abweichend von der Bundesgesetzgebung in der 32. BImSchV gelten die Beschränkungen auch z.B. in Mischgebieten.