Bei Baumaßnahmen können vorübergehende zeitlich befristete Grundwasserabsenkungen erforderlich sein, um die Baugrube trocken zu halten und/oder einen hydraulischen Grundbruch zu vermeiden. Für diese Grundwasserabsenkungen müssen Sie vor Beginn der Maßnahme eine Erlaubnis bei der Wasserbehörde beantragen.
Nach § 8 und § 9 des Wasserhaushaltsgesetzes ist das Absenken von Grundwasser eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung. Das wasserrechtliche Verfahren dient der Prüfung, ob mit der Gewässerbenutzung schädliche Grundwasserveränderungen zu erwarten und andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt sind.
Der Antrag sollte mindestens die folgenden Angaben enthalten:
Grundwasserabsenkungen in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck, bei denen keine nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt, die Ökologie oder Dritte zu erwarten sind, können in Abstimmung mit der Wasserbehörde von der Erlaubnispflicht freigestellt werden (§ 46 Abs. 1
Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz).
Voraussetzung für eine erlaubnisfreie Nutzung im Zuge einer Baumaßnahme ist, dass sich im Einflussbereich der Grundwasserabsenkung keine Grundwasserverunreinigung, Altlasten oder setzungsempfindliche Bebauung befinden und das Grundwasser nicht in ein Oberflächengewässer eingeleitet wird. Es wird empfohlen, diese Vorhaben mit Angabe der örtlichen Situation und des Zeitraumes rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme bei der Wasserbehörde zur Prüfung anzuzeigen.
Ausführliche Informationen zu Grundwasserentnahmen sind im Merkblatt zur Grundwasserabsenkung zusammengefasst. Das Merkblatt steht Ihnen unter der Rubrik „weitere Informationen , wo kann ich mehr erfahren“ als Download zur Verfügung
Für die Beantragung einer Erlaubnis zur Grundwasserabsenkung steht Ihnen unter „weitere Informationen“ ein Antragsformular zum Download zur Verfügung.
Es wird empfohlen, das vorbereitete Antragsformular zu verwenden. Ein Einreichen eines formlosen Antrages mit den benötigten Unterlagen ist jedoch auch möglich.
Der Antrag sollte mindestens die folgenden Angaben enthalten:
Grundwasserabsenkungen in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck, bei denen keine nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt, die Ökologie oder Dritte zu erwarten sind, können in Abstimmung mit der Wasserbehörde von der Erlaubnispflicht freigestellt werden (§ 46 Abs. 1
Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz).
Voraussetzung für eine erlaubnisfreie Nutzung im Zuge einer Baumaßnahme ist, dass sich im Einflussbereich der Grundwasserabsenkung keine Grundwasserverunreinigung, Altlasten oder setzungsempfindliche Bebauung befinden und das Grundwasser nicht in ein Oberflächengewässer eingeleitet wird. Es wird empfohlen, diese Vorhaben mit Angabe der örtlichen Situation und des Zeitraumes rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme bei der Wasserbehörde zur Prüfung anzuzeigen.
Ausführliche Informationen zu Grundwasserentnahmen sind im Merkblatt zur Grundwasserabsenkung zusammengefasst. Das Merkblatt steht Ihnen unter der Rubrik „weitere Informationen , wo kann ich mehr erfahren“ als Download zur Verfügung
Die Erteilung der Erlaubnis für die Absenkung von Grundwasser in Gebieten mit Gehölzbestand auf privatem, wie öffentlichem Grund, kann nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 29. Februar im Hinblick auf die Vegetation uneingeschränkt in Aussicht gestellt werden. In der Zeit vom 1. März bis 30. September (Vegetationsperiode) ist der betroffene Gehölzbestand durch Bewässerungs-maßnahmen zu schützen.
Unter der Rubrik „wo kann ich mehr erfahren“ stehen Ihnen weitere Informationen zum Thema Grundwasserabsenkungen zur Verfügung.
Sie finden hier Mustervorlagen für die Erstellung eines Bewässerungsplanes und für die Dokumentation der Bewässerung.
Der vollständige Antrag muss spätestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme bei der Wasserbehörde vorliegen.
4 Wochen Im Regelfall
100 bis 2.000 Euro
Aktualisiert am 07.03.2022