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Förderung von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser beantragen

Planen Sie eine Anlage zur Versickerung von Niederschlagswasser zu errichten, können Sie bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau eine Förderung beantragen.

Zahlreiche Flächen in Bremen und Bremerhaven sind überbaut oder durch befestigte Straßen und Wege versiegelt. Weitreichende Flächenversiegelungen verursachen, dass Regenwasser nicht mehr versickern und natürlich verdunsten kann, so dass die Grundwasserneubildung verringert wird und Kanäle bei Starkregen überlastet sind. Eine Folge können Überschwemmungen, Hochwasser und eine erhöhte Gewässerbelastung sein. Regenwasser, das von versiegelten Flächen wie beispielsweise Dachflächen oder aus dem Überlauf von Regenwasserspeichern abfließt, kann aber oftmals gezielt in den Boden versickert werden. Deshalb fördert die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau die Errichtung von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser.

Gefördert werden bis zu einem Drittel der förderfähigen Kosten einer Anlage, höchstens jedoch 3.000,- Euro. Die Förderhöhe pro Quadratmeter an die Versickerung angeschlossene Fläche beträgt maximal 12,50 Euro. Bei unvorhergesehenen Mehrkosten während der Bauphase kann eine Nachbewilligung schriftlich beantragt werden. Die Gesamtförderung von 3.000 Euro darf jedoch nicht überschritten werden. Eigenleistungen bleiben bei der Förderung unberücksichtigt.

Voraussetzungen

Gefördert wird die Errichtung von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser. Die Versickerung kann über

  • eine Flächenversickerung
  • über Versickerungsmulden
  • Mulden-Rigolen-Systeme
  • oder vergleichbare Systeme erfolgen.

Voraussetzungen für eine Förderung sind weiterhin:

  • das betreffende Grundstück befindet sich in Bremen oder Bremerhaven,
  • der Antragstellende ist EigentümerIn oder hat das Einverständnis der EigentümerIn,
  • mindestens 50 Prozent der versiegelten Fläche des Grundstücks muss an die Versickerung angeschlossen werden,
  • für die Auslegung der Versickerungsanlage muss eine Planung nach Arbeitsblatt A 138 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA-A 138) durch eine Fachkraft vorgelegt werden,
  • die Maßnahme erfolgt freiwillig, es wird also keine gesetzliche Verpflichtung durchgeführt, wie etwa bei einer Auflage in der Baugenehmigung.

Die vollständige Entkoppelung der in die Versickerung ableitenden Fläche von der Kanalisation ist sicherzustellen. Das gesamte auf der entsprechenden Fläche anfallende Niederschlagswasser ist dezentral vor Ort zu versickern. Mindestens 50 % der versiegelten Fläche des Grundstücks muss an die Versickerung angeschlossen werden. Materialien aus PVC sind nicht förderfähig.

Eine Boden- und Grundwassergefährdung als Folge der Versickerung muss ausgeschlossen sein.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • ggf. Bilder
  • Kostenvoranschlag
  • Grundstücksplan (z.B. 1:5 000) oder eine Skizze

Das Förderprogramm zur Errichtung von Versickerungsanlagen wird im Auftrag der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau durch die Bremer Umwelt Beratung abgewickelt. Interessierte erhalten hier nach vorheriger Terminvereinbarung Beratung bei der Umsetzung von Vorhaben und Hilfe bei der Antragstellung. Zudem richten BürgerInnen das anhängende Antragsformular an diese Stelle (siehe Dienststelle).

Die Gesamtfinanzierung der Anlage muss bei Antragstellung sichergestellt sein.

Mit der Maßnahme darf nicht vor Bewilligung der Förderung begonnen werden. Ausnahmen entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Antrag.

Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau prüft, ob die Maßnahme technisch, ökologisch und wirtschaftlich sinnvoll ist und stellt die förderfähigen Kosten (Baukosten einschließlich technischer Nebenkosten) fest.

Die Zuschüsse werden durch Bescheid bewilligt.

Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Fertigstellung der Anlage sowie nach Vorlage der Kostenbelege und nach Besichtigung der Anlage durch die Bewilligungsbehörde beziehungsweise einer von ihr beauftragten Stelle.

Eine Boden- und Grundwassergefährdung als Folge der Versickerung muss ausgeschlossen sein.

Der Betrieb einer Versickerungsanlage ist bei den für die Abwasserbeseitigung zuständigen Unternehmen in Bremen bzw. Bremerhaven anzuzeigen.

Bitte beachten Sie außerdem die anhängende Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuschüssen bei der Versickerung von Niederschlagswasser im Land Bremen.

Weitere Hinweise

Versickerungsanlagen werden nur gefördert, wenn entsprechende Mittel zur Verfügung stehen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Bei nicht sachgerechter Verwendung der Fördermittel können diese einschließlich Zinsen zurückgefordert werden. Erfolgt innerhalb von zehn Jahren eine erneute Entwässerung der mit diesem Programm geförderten Flächen, können ausgezahlte Fördermittel zurückverlangt werden.

Die Förderung einer Maßnahme durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau schließt eine eventuell erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung nicht ein.

Nach § 5 des am 01. September 2012 in Kraft getretenen Gesetzes zur Durchsetzung eines Mindestlohns in Bremen (Landesmindestlohngesetz) vom 17.07.2012 (Brem.GBl. S. 300) gewähren die Freie Hansestadt Bremen und die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven Zuwendungen nur, wenn sich die Empfänger verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens den gesetzlich festgelegten Mindestlohn von zurzeit 8,50 € (brutto) je Zeitstunde zu zahlen.

Welche Fristen sind zu beachten?

Der Anspruch auf Förderung erlischt nach zwölf Monaten. Die Frist beginnt mit Datum des Bewilligungsbescheids. In begründeten Fällen kann diese Frist auf Antrag einmalig verlängert werden.

Weitere Dienstleister

Nachfolgend aufgeführte Stellen stehen außerhalb der bremischen Verwaltung, können Ihnen aber bei der Inanspruchnahme der Dienstleistung behilflich sein.
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