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Genehmigungsverfahren

für Industrie- und andere gewerbliche Anlagen

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz unterscheidet je nach Anlagenart und -größe zwischen genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen.

Anlagen, die typischerweise ein besonders hohes Gefährdungspotential aufweisen oder in anderer Weise geeignet sind, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, dürfen erst errichtet und betrieben werden, wenn hierfür eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erteilt wurde.

Für größere genehmigungsbedürftige Anlagen ist ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung und teilweise auch mit Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen. Kleinere Anlagen werden im vereinfachten Verfahren genehmigt. In der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sind die entsprechenden Anlagen aufgeführt.