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Änderung der Abfallschlüssel für batteriebezogene Abfälle infolge des Delegierten Beschlusses der EU-Kommission

Das Abfallverzeichnis der EU wurde infolge des Delegierten Beschlusses der EU-Kommission Nr. 2025/934, der am 09. Juni 2025 in Kraft trat und ab dem 09. Dezember 2026 rechtswirksam ist, umfassend angepasst. Ziel ist eine eindeutige Zuordnung batteriebezogener Abfälle zu spezifischen Abfallschlüsseln, um eine getrennte und bestimmungsgemäße Entsorgung zu gewährleisten. Die Anpassung der nationalen Abfallverzeichnisverordnung wird bis zum 09. Dezember 2026 angestrebt.

Die Änderungen berücksichtigen die Entwicklung neuer Batterietypen seit 2002 mit unterschiedlichen chemischen Zusammensetzungen und daraus resultierenden variierenden Herstellungs- und Entsorgungsverfahren. Zudem soll durch die getrennte Erfassung und Separierung die Rückgewinnung von Rohstoffen für den Stoffkreislauf verbessert werden. In der Folge werden diverse Abfallschlüssel für spezifische Batteriearten, Abfälle aus der Herstellung von Batterien und Zwischenfraktionen aus der Behandlung von Altbatterien neu aufgeführt und größtenteils als gefährlich definiert.

Wesentliche Änderungen des Abfallverzeichnisses sind:

  1. Die bisherige Gruppe 16 06 „Batterien und Akkumulatoren“ wird in „Abfälle aus Herstellung, Vertrieb und Anwendung von Batterien“ umbenannt. Neben Bleibatterien, Nickel-Cadmium-Batterien und Quecksilber enthaltende Batterien werden nun auch weitere Batterietypen als gefährliche Abfälle klassifiziert:
    • 16 06 04* Alkali-Altbatterien
    • 16 06 07* Lithium-Altbatterien
    • 16 06 08* Nickel-Altbatterien
    • 16 06 09* Zink-Altbatterien, einschließlich Silberoxid-Batterien
    • 16 06 10* Natrium-Altbatterien
    • 16 06 11* Natrium-Schwefel-Altbatterien

    Weitere vier Abfallschlüssel beschreiben Mischungen und sonstige Batterien (16 06 12 bis 16 06 15). Daran schließen sich weitere Abfallschlüssel (Spiegeleinträge) aus der Batterieherstellung an (16 06 22 bis 16 06 35).

  2. Für Schlacken aus dem Batterierecycling werden im Kapitel 10 neue Abfallschlüssel mit Spiegeleinträgen ergänzt.

  3. Im Kapitel 19 wird die Abfallgruppe 19 14 „Zwischenfraktionen aus der thermischen und/oder mechanischen Behandlung von Altbatterien und Abfällen aus der Batterieherstellung“ hinzugefügt.

  4. Im Kapitel 20 werden die bisherigen Batterieabfallschlüssel 20 01 33* und 20 01 34 gestrichen und durch drei neue Schlüssel 20 01 42*, 20 01 43*, 20 01 44 ersetzt.

Eine Umschlüsselungshilfe für batteriebezogene Abfälle wird in Kürze auf der LAGA-Homepage veröffentlicht.

Für die Praxis bedeutet dies für die Abfallwirtschaftsbeteiligten einen erheblichen Umstellungsbedarf:

Abfallerzeuger:

  • müssen die Zuordnung der Abfallschlüssel prüfen. Hierbei ist besonderer Fokus auf Änderung der Einstufung diverser Abfallschlüssel als gefährlicher Abfall, die Streichung bisheriger Abfallschlüssel und die Ergänzung neuer Abfallschlüssel zu legen.
  • müssen sich bei Verwendung neuer oder geänderter Abfallschlüssel mit ihren Abfallentsorgern in Verbindung setzen, um die Erstellung neuer Entsorgungsnachweise abzustimmen.

Sammler/Beförderer, Händler/Makler:

  • müssen ihre Anzeige nach § 53 KrWG prüfen, ob bislang nicht gefährliche Abfallschlüssel die gesammelt, befördert, gehandelt und/oder gemakelt werden, ab dem 09.12.2026 als gefährlich eingestuft werden. Somit wäre eine Erlaubnis nach § 54 KrWG zu beantragen.
  • müssen die Erlaubnis nach § 54 KrWG prüfen. Ist die Erlaubnis nur für bestimmte Abfallschlüssel erteilt, muss diese ggf. angepasst werden.
  • müssen ihre Efb-Zertifikate im Hinblick auf geänderte und/oder neue Abfallschlüssel überprüfen und ggf. anpassen lassen.

Abfallentsorger:

  • müssen prüfen, ob und inwieweit ihr Betrieb von der Umschlüsselung batteriebezogener Abfälle betroffen ist. Das beinhaltet die Prüfung, ob bisher nicht gefährlicher Abfall künftig als gefährlicher Abfall eingeordnet wird und welche Schlüsselnummern sich verändern und/oder neu dazugekommen sind.
  • müssen prüfen, ob sie die Veränderung im Anzeige- oder Änderungsgenehmigungsverfahren durchzuführen haben.
  • Anzeigen oder Anträge sollten zeitnah bei SUKW eingereicht werden, damit alle erforderlichen Änderungen und daraus resultierenden Maßnahmen bis zum 09.12.2026 durchgeführt bzw. ergriffen werden können. Das gilt insbesondere, wenn sich die Entsorger für ein Anzeigeverfahren entscheiden wollen, denn im Anzeigeverfahren könnte die Genehmigungsbedürftigkeit festgestellt werden, sodass im Anschluss ein Änderungsgenehmigungsverfahren durchzuführen wäre.
  • Betreiber von bislang immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, bei denen erstmalig die Mengenschwelle der 4. BImSchV überschritten wird, sollen eine Anzeige bei der SUKW einreichen.
  • müssen ihre Efb-Zertifikate und Entsorgungsnachweise im Hinblick auf geänderte und/oder neue Abfallschlüssel überprüfen und gegebenenfalls anpassen lassen bzw. anpassen.
  • Alle erforderlichen Maßnahmen sind durch die Entsorger rechtzeitig zu ergreifen.
  • Entsorger, die nicht rechtzeitig handeln, riskieren einen rechtswidrigen Anlagenbetrieb.

Hinweis

Die bundesweite Rücknahme und Entsorgung von Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien darf nur noch über Rücknahme- und Sammelstellen, den zugelassenen Organisationen für Herstellerverantwortung (OfH) für Gerätebatterien und LV-Batterien angeschlossen sind, erfolgen. Die Rücknahme und Entsorgung der Starter- und Industriealtbatterien darf ausschließlich über den Händler, den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die OfH oder über die geeigneten Abfallbewirtschafter, die im Rahmen eines Auswahlverfahrens der OfH ausgewählt sind, erfolgen. Die Rücknahme und Entsorgung der Elektrofahrzeugaltbatterien darf ausschließlich über den Händler, die OfH oder über die geeigneten Abfallbewirtschafter, die im Rahmen eines Auswahlverfahrens der OfH ausgewählt sind, erfolgen. Die entsprechenden Verzeichnisse sind auf der Webseite der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (stiftung ear) verfügbar (https://www.stiftung-ear.de/verzeichnisse/).

Nachweispflichten gemäß Nachweisverordnung (NachwV) greifen erst nach Abschluss der Rücknahme gemäß § 50 Abs. 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).

Für weiterführende Fragen zum Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) oder zur EU-Verordnung 2023/1542 über Batterien und Altbatterien (EU-BattVO) sind das Umweltbundesamt und die stiftung ear als zuständige Behörden Ansprechpartner.

Behördenkontakt:

Ansprechpersonen der Abfallüberwachung sowie der Genehmigungsbehörde finden Sie hier.

Weser bg_img_weser · Jens Wunsch