Das Abfallverzeichnis der EU wurde infolge des Delegierten Beschlusses der EU-Kommission Nr. 2025/934, der am 09. Juni 2025 in Kraft trat und ab dem 09. Dezember 2026 rechtswirksam ist, umfassend angepasst. Ziel ist eine eindeutige Zuordnung batteriebezogener Abfälle zu spezifischen Abfallschlüsseln, um eine getrennte und bestimmungsgemäße Entsorgung zu gewährleisten. Die Anpassung der nationalen Abfallverzeichnisverordnung wird bis zum 09. Dezember 2026 angestrebt.
Die Änderungen berücksichtigen die Entwicklung neuer Batterietypen seit 2002 mit unterschiedlichen chemischen Zusammensetzungen und daraus resultierenden variierenden Herstellungs- und Entsorgungsverfahren. Zudem soll durch die getrennte Erfassung und Separierung die Rückgewinnung von Rohstoffen für den Stoffkreislauf verbessert werden. In der Folge werden diverse Abfallschlüssel für spezifische Batteriearten, Abfälle aus der Herstellung von Batterien und Zwischenfraktionen aus der Behandlung von Altbatterien neu aufgeführt und größtenteils als gefährlich definiert.
Weitere vier Abfallschlüssel beschreiben Mischungen und sonstige Batterien (16 06 12 bis 16 06 15). Daran schließen sich weitere Abfallschlüssel (Spiegeleinträge) aus der Batterieherstellung an (16 06 22 bis 16 06 35).
Für Schlacken aus dem Batterierecycling werden im Kapitel 10 neue Abfallschlüssel mit Spiegeleinträgen ergänzt.
Im Kapitel 19 wird die Abfallgruppe 19 14 „Zwischenfraktionen aus der thermischen und/oder mechanischen Behandlung von Altbatterien und Abfällen aus der Batterieherstellung“ hinzugefügt.
Im Kapitel 20 werden die bisherigen Batterieabfallschlüssel 20 01 33* und 20 01 34 gestrichen und durch drei neue Schlüssel 20 01 42*, 20 01 43*, 20 01 44 ersetzt.
Eine Umschlüsselungshilfe für batteriebezogene Abfälle wird in Kürze auf der LAGA-Homepage veröffentlicht.
Abfallerzeuger:
Sammler/Beförderer, Händler/Makler:
Abfallentsorger:
Die bundesweite Rücknahme und Entsorgung von Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien darf nur noch über Rücknahme- und Sammelstellen, den zugelassenen Organisationen für Herstellerverantwortung (OfH) für Gerätebatterien und LV-Batterien angeschlossen sind, erfolgen. Die Rücknahme und Entsorgung der Starter- und Industriealtbatterien darf ausschließlich über den Händler, den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die OfH oder über die geeigneten Abfallbewirtschafter, die im Rahmen eines Auswahlverfahrens der OfH ausgewählt sind, erfolgen. Die Rücknahme und Entsorgung der Elektrofahrzeugaltbatterien darf ausschließlich über den Händler, die OfH oder über die geeigneten Abfallbewirtschafter, die im Rahmen eines Auswahlverfahrens der OfH ausgewählt sind, erfolgen. Die entsprechenden Verzeichnisse sind auf der Webseite der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (stiftung ear) verfügbar (https://www.stiftung-ear.de/verzeichnisse/).
Nachweispflichten gemäß Nachweisverordnung (NachwV) greifen erst nach Abschluss der Rücknahme gemäß § 50 Abs. 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).
Für weiterführende Fragen zum Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) oder zur EU-Verordnung 2023/1542 über Batterien und Altbatterien (EU-BattVO) sind das Umweltbundesamt und die stiftung ear als zuständige Behörden Ansprechpartner.
Ansprechpersonen der Abfallüberwachung sowie der Genehmigungsbehörde finden Sie hier.