Sie planen die Errichtung oder Änderung einer Abfallentsorgungsanlage? Dann müssen Sie sich ggf. bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung einholen.
Die Errichtung und der Betrieb von Abfallbehandlungs- und Abfallbeseitigungsanlagen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig.
Für Deponien gilt das Kreislaufwirtschaftsgesetz. Für alle anderen Abfallbeseitigung- oder Abfallbehandlungsverfahren richtet sich das Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.
Eine Genehmigung kann erforderlich sein, wenn eine Anlage neu geplant, eine bereits genehmigte Anlage geändert oder eine Kapazitätserweiterung einer bisher genehmigungsfrei betriebenen Anlage vorgenommen wird.
Für die Genehmigung werden benötigt:
schriftlicher Antrag
Zeichnungen und Erläuterungen
Für unwesentliche Änderungen der Anlage ist eine Anzeige erforderlich.
In der Freien Hansestadt Bremen werden für das Anzeige- und Genehmigungsverfahren mit Zustimmung des Niedersächsischen Umweltministeriums die Antragsformulare aus Niedersachsen verwendet. Die Formulare und weitere nützliche Hinweise finden Sie daher auf der Internetseite der Gewerbeaufsicht Niedersachsen (siehe "Formular / Online-Service")
Neu geplante Anlage
Wenn eine Anlage neu errichtet und betrieben werden soll und diese als Anlage in der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes aufgeführt ist, ist ein Genehmigungsverfahren erforderlich. Dabei werden die Anlagenarten beschrieben sowie die Leistungsgrenzen und Anlagengrößen festgelegt, die für die Genehmigungsbedürftigkeit der Abfallentsorgungsanlagen maßgeblich sind. Wird beispielsweise eine bestimmte Mengenschwelle oder Anlagengröße nicht überschritten, ist eine Genehmigung nach dem BImSchG nicht erforderlich.
Änderung einer Anlage
Jede Veränderung an einer Anlage, die Auswirkungen auf Schutzgüter wie Menschen, Tiere, Pflanzen, Wasser oder Boden haben kann, ist anzeige- oder genehmigungsbedürftig. Handelt es sich um eine "wesentliche" Änderung im Sinne des § 16 BImSchG, ist ein entsprechendes Genehmigungsverfahren erforderlich. Andere Änderungen sind gemäß § 15 BImSchG vom Betreiber mindestens einen Monat vor Beginn der Maßnahme schriftlich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Aufgrund der Auslegungsschwierigkeit, ob und mit welcher Intensität Auswirkungen auf Schutzgüter durch geplante Änderungen vorliegen können und ob es sich um eine wesentliche Änderung handelt, sollte im Vorfeld grundsätzlich Kontakt zur zuständigen Behörde (siehe "Dienststelle") aufgenommen werden.
Soll eine Anlage nach der Industrieemmissions-Richtlinie betrieben werden, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, ist ein Ausgangszustandsbericht vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens und oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist (§ 10 Absatz 1a BImSchG).
Teilgenehmigung, vorzeitiger Beginn, Vorbescheid
Diese Verfahren unterliegen besonderen Voraussetzungen, die in den §§ 8 bis 9 des BImSchG geregelt sind.
Für weitere Auskünfte über die Möglichkeiten dieser Verfahrensarten wenden Sie sich an die zuständigen Ansprechpartner (siehe "Dienststelle").
Die 4. BImSchV sieht vor, dass bei bestimmten Genehmigungsverfahren die Öffentlichkeit beteiligt wird. Dies beinhaltet unter anderem die öffentliche Auslegung der Antragsunterlagen und die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen. In weiteren Fällen muss gegebenenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden.
Abhängig von:
- der Art des Verfahrens (Großes Verfahren nach § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung, ggf. UVP- Prüfung und ggf. Anlage nach der Industrieemmissions-Richtlinie oder vereinfachtes Verfahren nach § 19 BImSchG),
- Umfang der geplanten Maßnahme oder Änderung (je umfangreicher diese sind, desto größer z.B. die Anzahl der zu beteiligenden Fachbehörden)
- Qualität der Antragsunterlagen
siehe Kostenverordnung der Umweltverwaltung unter Rechtsgrundlagen
Aktualisiert am 07.07.2023